Ifo-geschäftsklimaindex in Deutschland im 2. Halbjahr 2023 überraschend kräftig eingebrochen

Deutschland fällt damit weiter hinter die anderen Ökonomien in Europa zurück. Schon jetzt ist Deutschland die einzige große Volkswirtschaft, deren Ökonomie unter dem Vor-Corona-Niveau steht! Die "Welt" vom 26.06.2023  

Corona-Pandemie - Kita-Schließungen waren laut Studie vollkomen unnötig

                                           

https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/corona-studie-109.html

Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte zu Covid 19 - Nachtrag

 https://netzwerkkrista.de/2022/02/19/10-gruende-gegen-die-impfpflicht-ein-nachtrag/

MDR Thüringen vom 27.12.2021

Krankenhäuser stehen Ende des Jahres 2021 wirtschaftlich so schlecht da wie in den letzten 20 Jahren nicht mehr. Grund dafür ist die geringe Auslastung durch die Pandemie.

_________________________________________________

 

  • Beratungshilfe
  • Prozesskostenhilfe
  • Tipps für Erben
  • Interessantes Urteil zum Mietrecht

 

BERATUNGSHILFE

Wer kann Beratungshilfe bekommen?

Wenn Sie sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in einer Rechtsangelegenheit durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten lassen wollen, aber die Anwaltskosten nicht aufbringen können, so kann Ihnen auf Ihren Antrag hin Beratungshilfe gewährt werden.

Maßgebend für die Gewährung von Beratungshilfe sind Ihre Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe. Voraussetzung ist, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die für eine Beratung erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen und auch sonst keine andere zumutbaren Möglichkeiten für eine entsprechende Unterstützung haben. Etwa durch das Einkommen Ihres Ehegatten oder Ihrer Eltern, die unter Umständen als Unterhaltsverpflichtete für die Kosten der Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts aufkommen müssen.
Ihr Vermögen müssen Sie nur einsetzen, soweit das zumutbar ist. So schließt z.B. ein Eigenheim für Ihre Familie das Recht auf Beratungshilfe nicht aus.

Bitte prüfen Sie jedoch vor Antragsstellung, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob Ihre Versicherung die Kosten einer Beratung übernehmen muss. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach. Prüfen Sie auch, ob flür Sie eine andere Möglichkeit einer kostenlosen Beratung und Vertretung besteht, z.B. als Mitglied eines Mietervereins, einer Gewerkschaft: oder einer anderen Organisation.

Worin besteht Ihre Beratungshilfe?

Beratungshilfe bedeutet nicht nur, dass man sich in rechtlichen Dingen kompetenten Rat holen kann. Da eine Beratung allein in vielen Fällen nicht ausreicht, sondern es erforderlich sein kann, sich gleich mit dem Gegner ­auch einer Behörde - auseinander zu setzen, umfasst die Beratungshilfe insoweit auch die Vertretung. Sie müssen also nicht selbst "unangenehme" Briefe schreiben, sondern können dies der beratenden Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt überlassen.

Muss man die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, um sich beraten zu lassen?

Nein. Auch Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch auf Beratungshilfe. und zwar auch dann, wenn es nicht um Rechtsfragen nach deutschem Recht, sondern um solche nach ausländischem Recht geht. Der Sachverhalt muss dann aber eine Beziehung zum Inland haben.

Was kostet die Beratungshilfe?

Die Auskunft oder sofortige Hilfe durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger in der RechtsantragsteIle des Amtsgerichts ist kostenlos.
Einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt steht für ihre/seine Tätigkeit in der Regel eine einmalige Gebühr von 15 Euro zu. Sie/Er kann unter Umständen auf die Zahlung dieser Gebühr durch Sie verzichten, wenn Sie diese nur sehr schwer aufbringen können. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt rechnet für ihre/seine Tätigkeit im Übrigen gegenüber der Staatskasse ab.

 

                                                PROZESSKOSTENHILFE

Nicht jede Angelegenheit lässt sich mit einer Beratung oder einem Schreiben aus der Welt schaffen. In einem gerichtlichen Rechtsstreit können erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme des Gerichts einschließlich der Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie für die von einer oder beiden Parteien hinzugezogenen Rechtsan­wälte anfallen, unabhängig davon, ob man selbst Klage erhebt oder verklagt wird. Die Durchsetzung und Verteidigung von Rechten soll nicht an den fehlenden finanziellen Möglichkeiten scheitern. Deshalb gibt es Prozesskostenhilfe, die in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden kann.

Bitte prüfen Sie jedoch vor Antragsstellung, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob Ihre Versicher­ung die Kosten für einen Prozess übernehmen muss. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach.

Das gilt auch für Personen, die berechtigt sind, sich der Anklage in einem Strafverfahren als Nebenkläger/-in anzuschließen.

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe erhalten Sie zunächst nur, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhält­nissen die Kosten der beabsichtigten Prozessführung bzw. der Rechtsverteidigung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.
Wenn nach Ihren Einkommensverhältnissen ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht, werden auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Gerichtskosten und ggf. Ihre Anwaltskosten voll von der Staatskasse getragen. Andern­falls müssen die entstehenden Prozesskosten in Raten zurückgezahlt werden. Die Höhe der Raten ergibt sich aus einer Tabelle und wird durch das Gericht festgesetzt. Die Tabelle wird jährlich neu festgesetzt und den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst.
Vom Monatseinkommen dürfen dabei dieselben Abzüge vorgenommen werden wie bei der Beratungshilfe (z. B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Mietkosten, Freibe­träge). Insgesamt dürfen maximal 48 Ratenzahlungen unabhängig von der Zahl der Instanzen auferlegt werden. Prozesskostenhilfe wird jedoch dann nicht bewilligt, wenn nur bis zu vier Monatsraten aufzubringen wären.

Verschlechtern sich Ihre maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, kann das Gericht eine Herabsetzung der Raten oder eine Aussetzung der Zahlungen bestimmen. Bei einer wesentlichen Verbesse­rung Ihrer finanziellen Situation kann entsprechend eine Anhebung angeordnet werden.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsver­teidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Dies hat das Gericht zu prüfen.
Das Gericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Frage der Mutwilligkeit Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen, Auskünfte einholen sowie Zeugen und Sachverständige hören. Vor Bewilligung der Prozess-kostenhilfe ist dem Gegner in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann durch die Staatskasse eingeschränkt, die Ablehnung oder nachträgliche Entziehung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

Worin besteht Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe übernimmt entweder voll oder teilweise Ihren Beitrag zu den Gerichtskosten. Darüber hinaus trägt sie die Kosten Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts, wenn die Beiordnung eines Anwalts vom Gericht beschlossen worden ist.

Wann kann man sich einen Rechtsanwalt nehmen?

In dem Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wird auch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt eigener Wahl durch das Gericht beigeordnet,

  • Wenn eine Vertretung durch Anwälte, wie zum Beispiel
    in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof sowie in Ehescheidungs- und bestimmten anderen Familiensachen vor den Amtsgerichten, gesetzlich vorgeschrieben ist,
  • wenn in anderen Fällen die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nach Entscheidung des Gerichts erforderlich erscheint, oder
  • wenn der Gegner durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Von der Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe ist die gerichtliche Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers im Strafverfahren zu unterscheiden. Die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers im Strafverfahren ist immer notwendig, wenn die Schwere der angeklagten Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage dies erfordert. Deshalb bestellt das Strafgericht in solchen Fällen ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Antrag oder von Amts wegen eine Verteidigerin oder einen Verteidiger. Die Entscheidung darüber, wer die Gebühren und Auslagen der beigeordneten Verteidigung letztlich zu tragen hat, trifft das Gericht bei Abschluss des Verfahrens.

Gibt es ein Risiko bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe?

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe befreit nicht völlig von dem Risiko, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein. Wer verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem bezahlen. Außerdem prüfen die Gerichte nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben und holen sich dann die Kosten wieder zurück.

 

                                ERBSCHAFT - WAS NUN? TIPPS FÜR ERBEN

Wenn ein Angehöriger verstirbt, steht zunächst die Trauer im Vordergrund. Wenn man Erbe ist, sieht man sich jedoch zugleich mit vielen Fragen konfrontiert:

  • Was haben Erben zu beachten, welche Schritte sind notwendig?
  • Welche Rechte und Pflichten bringt eine Erbschaft mit sich?
Kommt das Erbe überraschend, ist oft die erste Überlegung, ob man das Erbe annehmen oder ausschlagen sollte. Prof. Dr. Klaus Michael Groll, Fachanwalt für Erbrecht und Gründungspräsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V., gibt zwölf wichtige Tipps für die praktische Abwicklung einer Erbschaft:

 

  1. In Deutschland fällt einem das Erbe beim Tod des Erblassers automatisch an. Es bedarf also keiner ausdrücklichen Annahme, wie zum Beispiel in Österreich.
  2. Jeder, der nach dem Erbfall ein Original-Testament in Händen hat, muss dieses sofort dem zuständigen Nachlassgericht zuleiten. Der Verstoß hiergegen ist als Urkundenunterdrückung strafbar.
  3. Stellt sich die Überschuldung des Nachlasses heraus, kann die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Frist: 6 Wochen ab dem Tod des Erblassers. Hat dieser eine letztwillige Verfügung hinterlassen, beginnt die 6-Wochen-Frist mit der Eröffnung der Verfügung durch das Nachlassgericht.
  4. Erfährt der Erbe von der Überschuldung erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist, kann er die Annahme der Erbschaft anfechten. Dann hat er mit der Erbschaft nichts mehr zu tun. Umgekehrt: Wer im Glauben, der Nachlass sei überschuldet, die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann, wenn plötzlich zum Beispiel ein üppiges Konto auftaucht, die Ausschlagung anfechten. Er wird dann wieder Erbe.
  5. In der Regel weist man seine Erbenposition durch einen Erbschein nach. Diesen erteilt auf Antrag das Nachlassgericht. Die Gebühren hierfür richten sich nach dem Wert des Nachlasses.
  6. Der Erbe tritt mit allen Rechten und Pflichten in die Position des Verstorbenen ein, ihm gehört also das gesamte Vermögen des Erblassers, dazu zählen aber immer auch die Schulden.
  7. Enthält das Testament Vermächtnisse, zum Beispiel die Zahlung von 3.000 EUR an einen guten Freund des Verstorbenen, muss der Erbe die Vermächtnisse erfüllen.
  8. Erben mehrere Personen zusammen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Hier ist der Streit häufig vorprogrammiert. Allen gehört der gesamte Nachlass, jeder kann mitreden, damit aber auch den anderen das Leben schwermachen, jeder kann den Verkauf von Nachlassgegenständen erzwingen, auch gegen den Willen der Miterben. Man sollte alles tun, um den Nachlass möglichst bald gütlich auseinanderzusetzen.
  9. Die Kosten der Trauerfeier und der Bestattung inklusive Ersteinrichtung des Grabes tragen die Erben. Für die dauernde Grabpflege sind sie nicht zuständig. Sie ist lediglich eine sittliche Pflicht.
  10. Der Erbe muss sich um die gesamte Abwicklung der Verträge kümmern, sie gegebenenfalls, wie zum Beispiel eine Wohnung, auch kündigen. Die Regelung eines Nachlasses kann kompliziert und aufwändig sein. Daher kann es sich empfehlen, im Testament einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der dann den Nachlass abwickelt.
  11. Pflichtteilsberechtigten gegenüber schuldet der Erbe Auskunft über den Nachlass, wenn der Pflichtteilsberechtigte dies verlangt. Die Auskunft muss korrekt und vollständig sein. Gegebenenfalls kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben eine eidesstattliche Versicherung verlangen, dass die Auskunft richtig ist. Für die Zahlung des Pflichtteils ist primär der Erbe zuständig.
  12. Lag keine letztwillige Verfügung vor, muss der Erbe das Erbschaftssteuerfinanzamt von dem Erbfall verständigen, bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung meldet sich das Finanzamt von sich aus. Ob Erbschaftssteuer zu zahlen ist, hängt vom Wert des Nachlasses ab. Häufig führen die Freibeträge zur Steuerfreiheit des Erbes. Ehegatten haben einen Erbschaftssteuerfreibetrag von 500.000 EUR (gegebenenfalls zuzüglich sog. Versorgungsfreibetrag bis zu 256.000 EUR), der Freibetrag jedes Kindes gegenüber jedem Elternteil beträgt 400.000 EUR, der Freibetrag von Enkeln beträgt in der Regel 200.000 EUR, der von Geschwistern, Neffen und Nichten nur 20.000 EUR.

 

Quelle: Erbrechtsreport 1/2012

  

MIETRECHT

 

Interessantes Urteil des LG Erfurt aus dem Jahr 2020 - Schadensersatz des Mieters bei Schimmelbildung

1. Geltend gemachter Schadensersatzanspruch der ehemaligen Mieterin

a) Kommt ein Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels an einer Mietwohnung in Verzug, so kann der Mieter von diesem Schadensersatz verlangen (§ 536a Abs. 1, 3. Alt. BGB).

Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter einen Schadensersatzanspruch gewährt, ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 06.10.2004, Az.: VIII ZR 355/03). Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietssache fehlen, wird der in § 535 Abs. 1, S. 2 BGB gesetzlich vorgesehene "zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand" durch den vereinbarten Nutzungszweck, hier die Nutzung der Wohnung, bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 26.07.2014, Az. VIII ZR 281/03). Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Dies bedeutet im Grundsatz weiter, dass dann, wenn eine Wohnung im Einklang mit den im Zeitpunkt der Errichtung eines Gebäudes maßgeblichen Normen und nach den damals geltenden Regeln der Baukunst, also etwa ohne Wärmedämmung, errichtet worden ist, das Vorhandensein von Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung, die bei unzureichendem Lüften und Heizen des Mieters zu Schimmelbildungen führen können, nicht als Sachmangel bewertet werden können (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2018, Az.: VIII ZR 271/17).

Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn eine Mietwohnung deshalb nicht mehr zum "vertragsgemäßen Gebrauch" geeignet ist, weil an dem Gebäude bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind, die dazu führen, dass schon immer vorhandene Wärmebrücken in Außenwänden neuerdings erstmals oder in erhöhtem Maße wirksam werden. ... Der Mieter ist nicht verpflichtet, deswegen selbstständig Überlegungen zu einem veränderten (erhöhten) Lüftungsverhalten anzustellen. Dazu ist er regelmäßig schon fachlich gar nicht in der Lage, weil ihm die erforderlichen Kenntnisse über die bauphysikalischen Zusammenhänge fehlen. Geschuldet ist grundsätzlich nur das angemessene Lüftungsverhalten. Vielmehr muss der Vermieter mit Hilfe der Sachkunde eines Architekten oder eines Handwerkers die notwendigen Vorkehrungen ermitteln. Wird ein Mieter daher nach dem Einbau von isolierverglasten Fenstern nicht auf das Erfordernis zusätzlichen Lüftens hingewiesen, haftet er nicht für Feuchtigkeitsschäden, die allein dadurch entstehen, dass er sein bisheriges, ausreichendes - aber jetzt unzulängliches - Lüftungsverhalten beibehalten hat (vgl. Schmidt-Futterer, Komm. zum Mietrecht, 14. Aufl., Rz. 227 ff. zu $ 536 BGB).

Bei der Ermittlung der Ursache von Mängeln einer Mietsache sind vom Gericht die Grundsätze zur Beweislast bezüglich der Verantwortlichkeit für Mietmängel nach der sog. Sphärentheorie zu beachten. Ist - wie hier - streitig, ob Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildungen ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters oder des Mieters haben, so muss zunächst der Vermieter sämtliche Ursachen ausräumen, die aus seinem Einfluss- und Herrschaftsbereich herrühren können.. Erst dann, wenn ihm dieser Beweis gelungen ist, muss der Mieter beweisen, dass ihn das - dann vermutete - Verschulden nicht trifft, also dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 10.11.2004, Az.: XII ZR 71/01).

Das Gericht hat dann, wenn von einem Mieter die Verantwortlichkeit für einen Mangel beim Vermieter behauptet wird und dieser von dem beklagten Vermieter substanttiert bestritten wird, entweder auf die Beweisanregung des vorrangig beweisbelsteten Vermieters (§ 403 ZPO) oder aber von Amts wegen (§ 144 Abs. 1 ZPO) ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen. Dabei reicht es regelmäßig aus, dass die darlegungspflichtige Partei lediglich zu einer Mangelerscheinung substantiiert vorträgt, ohne zugleich zur Mangelursache Ausführungen zu machen, weil sie dazu als Naturalpartei regelmäßig auch gar nicht in der Lage sein wird. Zwar kann unter (anderen) Umständen auch das von einer Partei vorgelegte Privatgutachten - alleiniger - Gegenstand einer Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO sein. Dies gilt aber nicht, wenn beide Parteien solche Privatgutachten vorlegen, in denen unterschiedliche Feststellungen und Bewertungen getroffen worden sind und diese zu divergierenden Ergebnissen und Gewichtungen hinsichtlich der Schadensursache geführt haben. In diesem Fall ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht zwingend geboten. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine streitbefangene Mietwohnung zwischenzeitlich wieder saniert worden ist. Denn Gegenstand eines vom Gericht eingeholten Gutachtens können nicht nur die zum Zeitpunkt der Beweiserhebung teilweise noch feststellbaren Tatsachen (z.B. isolierverglaste Fenster und Wärmebrücken an den Außenwänden als Mangelursache) sein, sondern auch solche Umstände, die von den Parteien (ggf. in deren Privatgutachten) als unstreitig vorgetragen oder anderweitig (z.B. durch Zeugen) bewiesen sind.

Vorliegend hat die Kammer deshalb ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, nachdem die Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Feuchtigkeits- und Schimmelschäden zwischen den Parteien aufgrund von zahlreichen Umständen umstritten waren und von ihnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Privatgutachten unterschiedlich bewertet worden sind. Zu den Mangelerscheinungen hatte die Klägerin schon allein durch die Vorlage von Fotos (in dem Privatgutachten), auf denen die Schimmelbildung eindeutig in den jeweiligen Räumen zu erkennen sind, hinreichend vorgetragen.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat zur Überzeugung der Kammer festgestellt, dass eine wesentliche Ursache für die Schimmelbildung die Tatsache gewesen ist, dass der Kläger im Zuge der Sanierung des Gebäudes zwar neu isolierverglaste Fenster in der Wohnung hatte einsetzen lassen, ohne jedoch gleichzeitig die Dämmung an den Außenwänden zu verbessern. Dadurch bedingt hat sich der Taupunkt von den Fenstern auf die Außenwände verlagert, weshalb die dort - seit der Errichtung des Gebäudes vorhandenen - Wärmebrücken wirksam werden konnten. ... Diese baulichen Veränderungen ... hätten dazu geführt, dass eine "erhöhte Lüftungsnotwendigkeit" in den Räumen entstanden sei. Bei solchen Altbauten sei die die Nutzung durch den Mieter daher so einzurichten, dass nur Raumluftfeuchtigkeiten von ca. 35 bis maximal 45 % anfallen. Allerdings hat der Sachverständige in seinem Gutachten auch ausgeführt, dass die durch das Mieterverhalten verursachte Raumluftfeuchtigkeit in den jeweiligen Räumen sehr hoch gewesen sei und deshalb nur zusammen mit den vom Beklagten veranlassten baulichen Veränderungen zu den Schimmelbildungen geführt habe. ...

Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Sie lassen sich insbesondere in Einklang bringen mit den Erläuterungen der beiden Privatgutachter, soweit diese übereinstimmende Angaben zu den von ihnen festgestellten Tatsachen gemacht haben. ... Den Verursachungsanteil des Beklagten an der Schimmelbildung in den drei in Rede stehenden Wohnräumen ... bewertet die Kammer doppelt so hoch (Zwei Drittel) wie das Mitverschulden (§ 254 BGB) der Klägerin (ein Drittel). Denn die grundlegende Ursache dafür, dass es überhaupt zu der Schimmelbildung gekommen ist, hat erst der Beklagte Vermieter gesetzt, indem er zwar isolierverglaste Fenster in der Altbauwohnung hat einsetzen lassen, ohne jedoch die Mieter darauf hinzuweisen, dass wegen des nunmehr auf die Innenwandflächen der Außenwände verlagerten Taupunkts von ihnen ein erhöhtes Lüftungsverhalten gefordert ist.  

Allerdings sind nicht sämtliche Schäden, deren Ersatz die Klägerin fordert, infolge des Verzuges des Beklagten entstanden.

Nachweislich ist der Beklagte erst durch das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 20.12.2016, mit welchem dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung des Schimmelbefalls und zur malermäßigen Instandsetzung der Wohnung ... gesetzt worden ist, in Verzug geraten (§ 286 Abs. 1 S.1 BGB). Einen früheren Verzugseintritt hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin jedoch bereits den Privatgutachter ... mit der Untersuchung der Mietmängel beauftragt, so dass die Kosten dieser Begutachtung nicht infolge des Verzuges ... entstanden sind.

Entsprechendes gilt für die vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin. Denn nachdem durch das Anwaltsschreiben vom 20.12.2016 der Verzug des Beklagten ... erst begründet worden ist, sind die durch die vorgerichtliche Mandatierung des Rechtsanwaltes der Klägerin entstandenen Kosten nicht die Folge des Verzuges.

Dagegen hat die Klägerin entsprechend dem Verursachungsanteil des Beklagten Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten in Höhe von ... 2/3. Denn nachdem der Beklagte trotz der von der Klägerin mit Anwaltsschreiben gesetzten Frist nichts unternommen hatte, um die Schimmelbildung in der Wohnung zu beseitigen, war die Klägerin wegen der vom Sachverständigen sowohl in der Gesamtheit als auch in ihrer flächenmäßigen Ausbreitung aufgetretenen Schimmelschädigungen und des daraus resultierenden gesundheitsgefährdenden Zustands der Wohnung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses (§ 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 543 Abs. 1 u. 3 BGB) und damit zum Auszug aus der Wohnung berechtigt. Ein weiteres Zuwarten unter gleichzeitiger Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist war der Klägerin bei dieser Sachlage nicht zumutbar.

Das Verschulden des Beklagten hinsichtlich des Verzuges wird vermutet (§ 286 Abs. 4 BGB).

Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe stehen der Klägerin ab Rechtshängigkeit, die nach der am 08.05.2017 erfolgten Zustellung der Klage eingetreten ist, zu (§§ 288 Abs. 1 S. 2. 291 BGB).

b) Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1, Alt. 1 BGB steht der Klägerin nicht zu.

Gemäß § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB steht einem Mieter gegen den Vermieter ein Schadensersatz dann zu, wenn die Mietsache bereits bei Mietvertragsschluss mit einem Mangel behaftet war (Garantiehaftung).

Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das Vorbringen der Klägerin, der Schimmelbefall beruhe auf einem schon bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel der Wohnung, ist nicht geeignet, den Anspruch zu begründen. Nicht jede konstruktive Wärmebrücke führt zu einem Schimmel und zum Auftreten der vorliegend festgestellten Schimmelarten ... Zudem sind nicht die Wärmebrücken der eigentliche Mietmangel, sondern der aus diesem Umstand resultierende Schimmelbefall. Durch Heizen und Lüften kann dies aber positiv beeinflusst bzw. verhindert werden, ohne dass dies den Mietern auffällt (ebenso LG Berlin, Urt. v. 20.01.2009, Az.: 65 S 345/07, Rz. 23-24). So wäre es auch in der streitbefangenen Mietwohnung nicht zu dem Mangel (Schimmelbefall) gelkommen, wenn - wessen sich die Beklagte allerdings nicht bewusst war - sie entsprechend den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen intensiv geheizt und "erhöht" gelüftet hätte.

c) Ein Schadensersatzanspruch wegen eines vom Beklagten zu vertretenden, nachträglich aufgetretenen Mangels steht der Klägerin ebenfalls nicht zu (§ 536 a Abs. 1, 2. Alt. BGB).

Ein Verschulden des beklagten Vermieters bezüglich des im Laufe des Mietverhältnisses entstandenen Schimmelbefalls (Mangel) setzt voraus, dass er auch die Ursache für den Schimmel hätte erkennen können und müssen. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass - wie die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hat - bereits die Vormieter wegen Schimmelbefalls aus der Wohnung ausgezogen sein sollen, lässt den Rückschluss auf ein Verschulden des Beklagten nicht zu. Denn weder hat die Klägerin etwas zu dem Heiz- und Lüftungsverhalten jener Vormieter vorgetragen, noch dazu, dass es zu der Schimmelbildung an genau jenen Stellen ... gekommen ist, die Gegenstand auch dieses Rechtstreites sind. ... Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte bereits die - behaupteten - Schimmelerscheinungen während der Mietzeit der Vormieter hätte zum Anlass nehmen müssen, um Feststellungen zur Mangelursache zu unternehmen und die vorstehend aufgezeigten baulichen Mängel zu beseitigen.

d) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung ist nicht begründet.

 

2. Widerklage des Vermieters

a) Ein Anspruch auf Ersatz der dem Beklagten entstandenen Malerkosten ... ist nicht begründet. 

Gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Vermieter zur Erhaltung der Mietsache verpflichtet, wozu nach Beendigung des Mietverhältnisses auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen, also Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die infolge des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden sind, gehören. Überschreitet allerdings ein Mieter die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs, weil er eine bei Mietbeginn in neutraler Dekoration (weißer Wandanstrich) übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird, so ist er dem Vermieter insoweit wegen Verstoßes gegen das mietvertragliche Rücksichtnahmegebot zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12, Rz.14).

Vorliegend waren die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, nachdem ihnen diese Arbeiten in dem Vertrag nicht übertragen worden waren. Dem Beklagten oblag es daher, substantiiert zu den einzelnen Wandflächen, der Art der ungewöhnlichen Farbwahl und den Ausmaßen (qm) der deshalb durch ein von einem Malerunternehmen bereits beseitigten Schäden, zu denen es infolge des nicht mehr vertragsgemäßen Gebrauchs der Mieter gekommen sein soll, vorzutragen. ... Der Beklagte hat trotz dieser Aufforderung (der Kammer - d.V.) keinen weiteren substantiierten Sachvortrag geleistet. 

...

Das Bestreiten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten ist auch nicht verspätet. Denn nachdem der Beklagte zu den Mengen und Ausmaßen der Wand- und Deckenflächen in den einzelnen Mieträumen, die durch die Farbgestaltung der Mieter oder in sonstiger Weise geschädigt worden sein sollen, nicht substantiiert vorgetragen hat, konnten sich auch die Klägerin und der Drittwiderbeklagte - wie mit Schriftsatz vom 22.08.2017 geschehen - darauf beschränken, jenen Schadensersatzanspruch "dem Grunde und der Höhe nach" zu bestreiten. Bei dieser Sachlage wäre der Beklagte - wie von der Kammer nachgeholt - vom Gericht darauf hinzuwiesen gewesen, seinen Sachvortrag zu substantiieren. Auf die Frage, ob die Klägerin und der Drittwiderbeklagte mit Schriftsatz vom 18.12.2017 erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet    (§ 296 a ZPO) zu der Wandgestaltung vorgetragen haben, kommt es daher nicht an.

Nach Ansicht der Kammer waren dem Beklagten die Malerkosten aber auch deshalb nicht zu ersetzen gewesen, weil es im Wesentlichen der Beklagte war, der die Klägerin wegen der baulichen Mängel der Mietwohnung und des daraus resultierenden Schimmelbefalls zur fristlosen Kündigung vom 13.03.2017 wegen Gesundheitsgefährdung bewogen hat. Hätten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ungestört mehrere Jahre in der Mietwohnung leben können, so wäre die Mietwohnung durch die jahrelange vertragsgemäße Abnutzung des Mietobjekts ohnehin auf Kosten des Beklagten Vermieters vollständig zu renovieren und ggf. neu zu tapezieren gewesen, ohne dass ihm deshalb Mehrkosten infolge einer außergewöhnlichen Farbgestaltung an den Wänden entstanden wären. Das Gericht hält es daher für treuwidrig (§ 242 BGB), wenn der Vermieter anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses einen Schadensersatzanspruch wegen ungewöhnlicher Farbgestaltung der Wände geltend macht, obwohl es im Wesentlichen Umstände aus dem Einfluss- und Verantwortungsbereich des Beklagten waren, die den maßgeblichen Grund für die frühzeitige Beendigung des Mietvertrages gegeben haben. 

...

c) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Reparatur des Parketts und der Erneuerung der Fußleisten ... ist nicht begründet.

Mit seiner Behauptung, dass es infolge des unzureichenden Lüftens der Wohnung durch die Klägerin und der daraus resultierenden hohen Raumluftfeuchte zu einem Aufquellen des Holzfußbodens und einer Durchfeuchtung der Fußbodenleisten in der Mietwohnung gekommen ist, ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Die Privatgutachter der Parteien haben hierzu keine Feststellungen getroffen. Nachdem die streitgegenständliche Mietwohnung nach dem Auszug der Klägerin und des Drittwiderbeklagten renoviert worden ist, war auch der vom Gericht bestellte Sachverständige ... nicht in der Lage, zu den behaupteten Schäden an dem Parkett und an den Fußbodenleisten sowie zu deren Ursache Feststellungen zu treffen und diese gutachterlich zu bewerten.

 

3. Zivilprozessrecht

Die Kostenentscheidung folgt unter gleichzeitiger Anwendung der Baumbach`schen Kostenformel aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 344 ZPO zulasten des Drittwiderbeklagten wegen des gegen ihn erlassenen Teil-Versäumnisurteils vom 27.09.2017 war nicht veranlasst, weil das Versäumnisurteil in mehrfacher Hinsicht nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. So hatte das Amtsgericht nach Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens bereits mit Verfügung vom 26.06.2017 einen Haupttermin auf den 18.08.2017 anberaumt. Mit dieser Terminsbestimmung, mit der die Parteien das ihnen nicht mehr einseitig vom Gericht entziehbare Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung erworben haben, war das schriftliche Vorverfahren beendet, so dass ein schriftliches Vorverfahren nicht erneut - auch nicht wegen der gegen den Drittwiderbeklagten gerichteten Widerklage  - eingeleitet werden konnte und der Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren somit ausgeschlossen war (vgl. Zöller, ZPO, Kommentar, 33. Aufl., Rz. 18 zu § 276 und Rn. 10 zu § 216). Hinzu kommt, dass ein Teil-Versäumnisurteil in einem schriftlichen Vorverfahren gegen den Drittwiderbeklagten auch deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuvor mit Schriftsatz vom 07.08.2017 für den Drittwiderbeklagten die Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte (§ 331 Abs. 3, S. 1, 2. Hs. ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.